Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fanclub Basketball Supporters Braunschweig“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.
  2. Der Verein wurde unter dem Namen „FBBL Fanclub Braunschweiger Basketball Löwen“ am 28.04.2001 gegründet und hat seinen Sitz in Braunschweig.
  3. Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis 30.06. des darauffolgenden Jahres.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein fördert jede Art von Zusammenarbeit zwischen dem Management bzw. der Basketball-Mannschaft in der StadtSport Braunschweig GmbH (bzw. deren Rechtsnachfolger/in) und seinen Zuschauern, besonders den jugendlichen Anhängern. Jugendliche sollen für die Sportart Basketball begeistert werden. Weiter sollen Kontakte zu entsprechenden Vereinen in anderen Städten geknüpft und gepflegt werden. Zur Verstärkung der Außenwirkung strebt der Verein an, den Mitgliedern mittels Ausstattung mit Fan-/Vereinsinsignien einen die gemeinsamen Ziele dokumentierenden Auftritt zu ermöglichen.
  3. Zweck des Vereins ist insbesondere auch die Betreuung der Fans bei Heim- und Auswärtsspielen sowie die Organisation und Abwicklung von Auswärtsfahrten. Der Verein hält regelmäßige Treffen ab und veranstaltet sogenannte Fantalks mit Spielern / Trainer / Management der Stadtsport Braunschweig GmbH oder deren Rechtsnachfolger.
  4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig, sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für nachgewiesene/belegte besondere Aufwendungen sind möglich.
  5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften verleihen, wenn die Mitgliederversammlung dem mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ausgenommen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und natürliche Personen vom vollendeten 18. Lebensjahr an als Vorstandsmitglieder wählbar.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beschlüsse des Vereins anzuerkennen, für deren Erfüllung zu wirken und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in gebührender satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus fällig. Bei Eintritt wird der Beitrag für das anteilige Geschäftsjahr beginnend mit dem Eintrittsmonat fällig und ist ebenfalls im Voraus zu entrichten.
  3. Jahresbeiträge werden bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig fällig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wegen:
    • Nichterfüllung satzungsgegebener Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    • Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz Mahnung
    • eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
    • unehrenhafter Handlungen
    • groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
    • sonstiger schwerwiegender die Vereinsdisziplin berührender Gründe.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem auszuschließenden Mitglied ist zwei Wochen vor Beschlussfassung die Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu erklären.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. Eine Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss ist nicht möglich.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Eine Rückgewährung von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder, wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  2. Die Einberufung hat schriftlich (per Brief oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vereinsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung einem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Soll der Zweck des Vereins (§ 2 der Satzung) geändert werden, ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Diese wiederum müssen die Vereinsauflösung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschließen. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  7. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
  8. Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  9. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
  10. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl des Kassenprüfers
    • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes und des Berichtes des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstandes
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  11. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der gemäß vorstehender Ziffer 1 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
  3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Aufgaben des Vorstandes sind
    • die laufende Geschäftsführung des Vereins
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Der Vorstand darf einen 2. Schriftführer und einen 2. Kassenwart ernennen. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Dazu bedarf es einer vorherigen Mitteilung über den Beschlussgegenstand der einberufenen Sitzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und von einem der beiden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
  2. Der Vorstand entscheidet in seinen Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechte) sowie außer-dem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als EUR 2.500,00 (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12 Kassenführung

Der Kassenwart verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes vorzunehmen.

Im Verhinderungsfall wird der Kassenwart durch einen vom Vorstand bestellten 2. Kassenwart vertreten.

§ 13 Kassenprüfung/Revision

Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch zwei Kassenprüfer/Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer/Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören, sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kassenprüfer/Revisoren haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer/Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand/der Mitgliederversammlung genehmigten Ausgaben. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (vgl. § 9 Abs. 6 der Satzung).
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die StadtSport Braunschweig GmbH (oder deren Rechtsnachfolger/in) mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, insbesondere zum Zwecke der Nachwuchsförderung, zu verwenden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Die vorstehend verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Braunschweig.

Stand 2018